Seiteninhalt
Au-pair-Kräfte
Au-pair-Kräfte sind Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten aus dem Ausland, die ihre Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennen lernen wollen. Au-pair-Kräfte zwischen 18 und 28 Jahren können ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt werden.
Rechte und Pflichten
Die Au-pair-Kraft erklärt sich bereit,
- leichte Hausarbeiten zu verrichten und
- die Betreuung der Kinder der Gastgeberfamilie im Ausmaß von maximal 25 Wochenstunden zu übernehmen.
Die Gastfamilie verpflichtet sich, der Au-pair-Kraft dafür
- ein wöchentliches Taschengeld von mindestens 60 Euro zu bezahlen,
- ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen und
- für volle Verpflegung zu sorgen.
- Falls die Au-pair-Kraft in ihrem Herkunftsland über keine für die Vertragsdauer gültige Kranken- oder Unfallversicherung verfügt, muss die Gastfamilie die Au-pair-Kraft auf ihre Kosten in Österreich versichern.
Voraussetzungen
- Die Gastfamilie hat diese Tätigkeit zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsmarktservice angezeigt.
- Das Arbeitsmarktservice hat eine Anzeigebestätigung ausgestellt.
Die Anzeigebestätigung wird für höchstens sechs Monate ausgestellt. Sie kann nach Ablauf ein zweites Mal ausgestellt werden. Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf ein Jahr nicht überschreiten.
Veranlassung
Nötig ist die Ausstellung der Au-pair-Anzeigebestätigung mit den Formularen Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses und Au-pair-Vertrag (AMS) beim AMS Prandaugasse.
Die Anzeigebestätigung des AMS berechtigt zum Antritt des Au-pair-Verhältnisses, nicht aber zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Die Aufenthaltsbewilligung muss von der Au-pair-Kraft selbst an der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragt werden. Dabei ist die Anzeigebestätigung des AMS vorzulegen. Gleichzeitig ist eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Gastfamilie (zum Beispiel ausgestellt am Bezirksgericht) vorzulegen, dass die Übernahme aller Kosten gesichert ist, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Au-pair-Kraft entstehen.
Eine solche Verpflichtungserklärung erübrigt sich für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Slowenien, Tschechien, Ungarn, der Slowakei und den USA.
Weiterführende Informationen
Au-pair-Vermittlungen - In Österreich zur Vermittlung von Au-Pair-Kräften berechtigte private ArbeitsvermittlerInnen
HELP.gv.at - Kinderbetreuung


