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Pflegefreistellung - Kinderbetreuung im Krankheitsfall
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsfreistellung bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen
- wegen der notwendigen Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebendes Kindes aufgrund des Ausfalls der ständigen Betreuungsperson.
Wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erkrankt oder die Betreuungsperson dieses Kindes ausfällt, gilt dies laut Gesetz als Arbeitsverhinderung. Im Krankheitsfall eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren besteht Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen pro Arbeitsjahr. Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden kranken Kindes unter 12 Jahren Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden.
Inanspruchnahme
- Anspruch auf Pflegefreistellung besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Das heißt, es gibt keine Wartezeit.
- Informationspflicht: Der Arbeitgeber ist unverzüglich von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung zu informieren. Verlangt er als Nachweis eine ärztliche Bestätigung, so hat er die damit unter Umständen verbundenen Kosten zu tragen.
- Während der Probezeit von Dienstverhältnissen: Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung während einer Probezeit führt sehr oft zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Es empfiehlt sich daher, während der Probezeit das Problem auf andere Weise zu lösen, zum Beispiel die Betreuung des Kindes durch Familienangehörige oder Kinderbetreuung daheim.
- Werden in Zusammenhang mit der Pflegefreistellung bewusst falsche Angaben gemacht, so kann dies zur fristlosen Entlassung führen.
- Der Anspruch auf Pflegefreistellung kann entweder einmal zur Gänze oder bei Bedarf auch tage- oder stundenweise ausgeschöpft werden.
- Wird der Anspruch auf Pflegefreistellung innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpft, tritt keine Übertragung des (Rest-)Anspruchs auf das nächste Arbeitsjahr ein.
- Entgeltfortzahlung: Während der Zeit der Pflegefreistellung besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Das heißt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen im Fall der Pflegefreistellung finanziell nicht schlechter gestellt werden als im Fall der Arbeit.


