Alleinerziehen - Schülerinnen und Lehrlinge

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Schülerinnen und Lehrlinge - Ausbildung beenden mit Kind

Schülerinnen


Da der Besuch einer Schule kein Dienstverhältnis darstellt, gibt es für Schülerinnen keine "Mutterschutzfristen". Allerdings können sie - entsprechend den Mutterschutzregelungen für Erwerbstätige (§ 45 Abs.2 Schulunterrichtsgesetz) - bis zu acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt der Schule fernbleiben. Dieses Fernbleiben gilt als "gerechtfertigte Verhinderung". Die Schule muss - ähnlich wie bei einer Erkrankung - rechtzeitig informiert werden. Dazu ist eine ärztliche Bestätigung nötig.

Nach Rückkehr an die Schule muss die Schülerin über den versäumten Lehrstoff Prüfungen ablegen, um beurteilt werden zu können. Unter Umständen kann sie im darauffolgenden Schuljahr eine Feststellungsprüfung ablegen. Auch eine Wiederholung der Klasse ist möglich.

Lehrlinge

Für Lehrlinge gilt die Mutterschutzfrist, das gesetzliche Arbeitsverbot vor und nach der Geburt. Sie haben die Möglichkeit, bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Karenz zu sein. Während dieser Zeit wird das Lehrverhältnis gehemmt. Das heißt, es kann nach der Unterbrechung wieder aufgenommen werden. Die Dauer der Mutterschutzfrist beträgt im "Normalfall" vier Monate. Unterbrechen Lehrlinge länger als vier Monate, muss ein Ergänzungslehrvertrag ausgestellt werden.
Beihilfen für Schüler/-innen und Lehrlinge

Beratungseinrichtungen für Schülerinnen und Lehrlinge

Schulinfo des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Schulinfo im Stadtschulrat für Wien

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien

Sprungbrett


Migrantinnen

Schulberatung für MigrantInnen - Wiener Stadtschulrat (Muttersprachliche Beratung in Bosnisch, Serbisch, Kroatisch und Türkisch)
REBAS 15 - Regionale Betreuungsstelle für ausländische Schülerinnen und Schüler im 15. Bezirk