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Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts minderjähriger Kinder, wenn ein Elternteil (meist der Vater) seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind
- Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
- Minderjährige mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft sowie
- minderjährige Staatenlose und Konventionsflüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Unterhaltsvorschüsse werden gewährt, wenn:
- Die zum Unterhalt verpflichtete Person (jener Elternteil, der mit dem Kind nicht im gleichen Haushalt wohnt) ihren Unterhaltszahlungen nicht nachkommt und der Unterhaltsbeitrag auch auf dem Weg der Exekution nicht hereingebracht werden kann
- Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegt, die Führung einer Exekution aber von vornherein aussichtslos erscheint
- Der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil wegen einer Freiheitsstrafe seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann
- Der Vater zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und dem mit diesem Verfahren verbundenen Unterhaltsbegehren in erster Instanz zumindest mit einem Teilbetrag stattgegeben oder darüber ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde
Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht imstande ist, Unterhalt zu zahlen (zum Beispiel bei Studierenden). In diesem Fall wird die subsidiäre Unterhaltspflicht wirksam, das heißt, es müssen andere unterhaltspflichtige Personen (zum Beispiel Großeltern) für den Unterhalt aufkommen.
Höhe
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht der Höhe des gerichtlich festgesetzten Unterhaltsanspruchs. Er ist nicht nach unten, wohl aber nach oben mit 474,50 Euro monatlich begrenzt. Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, werden Unterhaltsvorschüsse in Form von Fixbeträgen je nach Alter des Kindes gewährt:
Der Unterhaltsvorschuss beträgt dann pro Monat:
- Für Kinder von 0 bis 6 Jahren: 118,50 Euro
- Für Kinder von 6 bis 14 Jahren: 237 Euro
- Ab dem 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 355,50 Euro
Rückzahlung
Säumige Unterhaltsschuldnerinnen und -schuldner sind zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Diese Verpflichtung geht nach deren Tod auf die Erbinnen und Erben über.
Wird Unterhaltsvorschuss bezahlt, obwohl die Vaterschaft noch nicht amtlich festgestellt ist, muss die Mutter den Vorschuss zurückzahlen, wenn die Vaterschaft in der Folge nicht abgeklärt werden kann.
Bezugsdauer
Der Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat höchstens für fünf Jahre gewährt. Danach ist gegebenenfalls eine neuerliche Antragstellung erforderlich. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsantrag darf der Unterhaltsvorschuss nur bis zur Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von dem Elternteil, der zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt ist (eventuell über das Amt für Jugend und Familie- Rechtvertretung) beim zuständigen Bezirksgericht im Namen des Kindes einzubringen.
Zum Ausfüllen des Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:
- Unterhaltstitel (Gerichtlicher Beschluss, Urteil oder Vergleich, mit dem der Unterhaltsbeitrag festgelegt ist)
- Nachweis über die erfolglose oder aussichtslos erscheinende Exekution
Unter Umständen ist es sinnvoll, dass das Jugendamt die Rechtsvertretung für Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren übernimmt

