Alleinerziehen - Familienname

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Familienname

Ehelich geborene Kinder erhalten nach österreichischem Recht den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern bei der Eheschließung für ihre Kinder bestimmt haben. Wurde diesbezüglich nichts bestimmt, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.
Unehelich geborene Kinder erhalten den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Führt eine Mutter zu diesem Zeitpunkt einen Doppelnamen, beispielsweise aufgrund Voran- oder Nachstellens ihres ledigen Namens an den gemeinsamen Familiennamen ihres geschiedenen Mannes, dann erhält das Kind nur den Teil des Doppelnamens, der gemeinsamer Familienname war.

Wenn ein uneheliches Kind den Namen des Vaters erhalten soll, ist es möglich, beim Standesamt eine Namensänderung zu beantragen.
Geschiedene oder verwitwete Personen, die während der Ehe den Namen des anderen Ehepartners als Familiennamen geführt haben, können durch Erklärung beim Standesamt einen früheren Familiennamen wieder annehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehepartner/einer Ehepartnerin abgeleitet wird, kann nur angenommen werden, wenn aus dieser Ehe Kinder stammen.

Behördliche Namensänderungen

Voraussetzung für die Beantragung behördlicher Namensänderungen ist, dass das Kind die österreichischer Staatsbürgerschaft besitzt, staatenlos oder Flüchtling mit Wohnsitz- beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist.

Beispiele

Newsletter zum Thema:

Neue Regelungen betreffend den Familiennamen des Kindes


Nähere Informationen

Namensänderung
Standesämter MA35