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Gerichtliche Regelung - Besuchskontakt
Können sich Eltern hinsichtlich des Besuchskontakts nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht. Dabei wird auf die Bedürfnisse des Kindes sowie dessen Alter Bedacht genommen. Falls das Gericht es für nötig hält, wird ein Bericht des Amtes für Jugend und Familie (MAG ELF) und/oder ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt.
- Mutter und Vater haben alles zu unterlassen, was Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Wenn sie die Besuchsregelung boykottieren, kann das Gericht Beugestrafen verhängen. Im Extremfall kann ihnen die Obsorge entzogen werden.
- Das Gericht kann den Besuchskontakt gegebenenfalls einschränken, vorübergehend aussetzen oder untersagen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet oder beeinträchtigt erscheint.
- Jugendliche ab 14 Jahren können den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil ablehnen.


