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Halbwaisenpension
Eine Halbwaisenpension gebührt jedem Kind nach dem Tod eines Elternteiles, sofern dieser eine bestimmte Zeit pensionsversichert war.
Die Mindestversicherungsdauer entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde oder der Elternteil vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestorben ist und mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat.
Wenn die Halbwaisenpension zusammen mit dem Unterhalt seitens des lebenden Elternteils sowie eigener Einkünfte nicht eine bestimmte Höhe erreicht - den so genannten Richtsatz -, wird über Antrag die Differenz zum Richtsatz als Ausgleichszulage bezahlt. Der Richtsatz für Bezieherinnen und Bezieher einer Halbwaisenpension bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt 247,61 Euro. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt er 439,98 Euro.
Die Halbwaisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr.
Darüber hinaus wird sie über Antrag gestattet
- bei Schul- und Berufsausbildung, maximal bis zum 27. Lebensjahr sowie
- bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.


