Alleinerziehen - Obsorgeregelungen

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Obsorgeregelungen

Unter Obsorge versteht man die Rechte und Pflichten, die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben.

Diese Rechte und Pflichten umfassen:

Während aufrechter Ehe stehen die elterlichen Rechte und Pflichten beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind gemeinsam mit der Obsorge betraut. Dabei kann jeder Elternteil das Kind allein vertreten. Nur besonders wichtige Angelegenheiten - wie Änderung des Religionsbekenntnisses oder Namensänderung - bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung beider Elternteile. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Eltern in aufrechter Ehe einvernehmlich vorgehen. Im Fall des Todes eines Elternteils wird die oder der andere mit der alleinigen Obsorge betraut, sofern das Wohl des Kindes dadurch nicht gefährdet ist.

Die Obsorge für ein uneheliches Kind hat allein die Mutter. Das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 sieht nunmehr vor, dass die nicht verheirateten Eltern ab 1. Februar 2013 gemeinsam vor dem Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen können, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist.

Die Vaterschaft des Mannes muss dabei von ihm entweder anerkannt worden sein oder sie muss gerichtlich festgestellt worden sein.

Jener Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt hat ein Besuchsrecht, unabhängig davon, ob er mit der Obsorge betraut ist oder nicht.

Gemeinsame Obsorge nach Trennung

Gerichtliche Regelung nach Trennung


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Neue Obsorgeregelungen ab 2013