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Witwen- oder Witwerpension
Die Witwen- beziehungsweise Witwerpension ist eine Geldleistung nach dem Tod der versicherten Ehepartnerin oder des versicherten Ehepartners.
Aus einer Lebensgemeinschaft entsteht kein Pensionsanspruch.
Anspruchsvoraussetzung
- Der oder die Verstorbene muss eine bestimmte Mindestdauer pensionsversichert gewesen sein.
- Die Mindestversicherungsdauer entfällt, wenn
- der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit beziehungsweise einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde beziehungsweise
- die oder der Verstorbene das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat.
- Wenn die Mindestversicherungsdauer nicht gegeben ist, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn die oder der Verstorbene mindestens ein Beitragsmonat erworben hat.
- Geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner können einen Pensionsanspruch haben, wenn
- der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes zur Zahlung einer Unterhaltsleistung verpflichtet war oder
- nachweislich Unterhaltszahlungen geleistet hat, ohne dass es eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung dafür gab.
- Bei Wiederverheiratung der oder des Unterhaltsberechtigten erlischt der Witwen-/Witwer-Pensionsanspruch. Bestand Anspruch auf eine unbefristete Pension, so gebührt in diesem Fall eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Betrages der monatlichen Witwen- beziehungsweise Witwerpension.
Zeitliche Begrenzung der Auszahlung
- Die Witwen- oder Witwerpension wird zeitlich unbegrenzt ausbezahlt, wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
- Die Witwen- oder Witwerpension wird nur 30 Monate lang ausbezahlt, wenn
- die Witwe oder der Witwer noch nicht 35 Jahre alt ist oder
- wenn die oder der Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionistin oder Pensionist war oder
- wenn bei der Eheschließung die Verstorbene älter als 60 Jahre beziehungsweise der Verstorbene älter als 65 Jahre war.
Antragstellung
Der Antrag auf Pension ist bei jener Pensionsversicherungsanstalt zu stellen, bei der die oder der Verstorbene in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war.
Nähere Informationen
Witwen-/Witwerpension (Pensionsversicherungsanstalt)
Wann gebührt eine Ausgleichszulage? (Pensionsversicherungsanstalt)


