Höhe des Unterhalts
Die Höhe der Unterhaltszahlung ist abhängig vom Alter und von den Bedürfnissen des Kindes sowie von der finanziellen Leistungsfähigkeit der oder des Unterhaltspflichtigen.
Die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Unterhalt ist ein Zwölftel des Jahres-Nettoeinkommens der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person. Die Unterhaltsfestsetzung orientiert sich an Prozentsätzen vom Nettoeinkommen, die nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind:
- 16 Prozent für ein Kind zwischen 0 und 6 Jahren
- 18 Prozent für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren
- 20 Prozent für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren
- 22 Prozent für Kinder über 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
Von diesen Prozentsätzen gibt es für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (egal ob aus der gleichen Ehe, aus einer anderen Ehe oder unehelich geboren) Abzüge:
- 1 Prozent für ein weiteres Kind unter 10 Jahren
- 2 Prozent für ein weiteres Kind über 10 Jahren
Besteht überdies Unterhaltspflicht für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner reduziert sich der Prozentsatz zusätzlich um 1 bis 3 Prozent.
Maßgeblich für die Festsetzung der Höhe des Unterhalts sind nach der Rechtssprechung in erster Linie die angeführten Prozentsätze. Als Korrektiv werden aber bei Gericht auch Regel- oder Durchschnittsbedarfsätze (jährliche Anpassung) herangezogen. Das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfsatzes gilt als Obergrenze ("Luxusgrenze") für Unterhaltszahlungen. Das soll verhindern, dass Kinder von Personen, die ein sehr hohes Einkommen haben, "überalimentiert" werden.
Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Unterhaltsanspruch, Kinderbetreuungsgeld, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, Schüler- und Studienbeihilfen haben keinen Einfluss auf diese Ansprüche.